Hier finden häufig gestellte Fragen mit den Antworten zum Bereich EUDR von cubemos.
Wenn ihr ein Produkt wie Möbel aus Holz (z. B. HS-Code 9403 30) herstellt und dieses erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, seid ihr als Hersteller verpflichtet, eine eigene Sorgfaltserklärung zu erstellen und im EU-System TRACES zu hinterlegen.
Unsere KI liefert fundierte und aktuelle Vorschläge auf Basis der geltenden EUDR-Regelungen und HS-Codes und unterstützt so eine effiziente und strukturierte Einordnung.
Die abschließende rechtliche Bewertung erfolgt jedoch stets durch unser erfahrenes Beratungsteam, das jede Zuordnung sorgfältig prüft und dokumentiert. So gewährleisten wir, dass unsere Empfehlungen auch juristischen Anforderungen standhalten.
Wenn dein Lieferant die Schokolade bereits mit einer gültigen Sorgfaltserklärung auf den EU-Markt gebracht hat und du diese lediglich weiterverarbeitest (z. B. als Überzug), kannst du dich auf die Erklärung des Lieferanten berufen. Voraussetzung ist, dass du als nachgelagerter Marktteilnehmer agierst und der Lieferant die eigentliche Verantwortung als Marktteilnehmer trägt.
Dennoch bist du verpflichtet, die Angaben des Lieferanten auf Plausibilität zu prüfen – etwa hinsichtlich Vollständigkeit der Geodaten, Lieferantendaten und der Risikoeinschätzung.
Als nachgelagerter Marktteilnehmer reicht es nicht aus, sich ausschließlich auf einen Fragebogen zu verlassen. Du bist verpflichtet, die erhaltene Sorgfaltserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Dazu gehören insbesondere die Geolokalisierungsdaten, das Erzeugungsdatum, die Rechtskonformität, sowie der Nachweis, dass seit dem Stichtag keine Entwaldung oder Waldschädigung erfolgt ist.
Eine sorgfältige Überprüfung ist wichtig, da im Falle eines Verstoßes auch du haftbar gemacht werden kannst.
Da Sorgfaltserklärungen meist digital und strukturiert übermittelt werden, lässt sich die Prüfung automatisieren – etwa durch Abgleich der Koordinaten mit öffentlich zugänglichen Entwaldungskarten.
Derzeit existiert keine abschließende, verlässliche Datenbank, die anhand eines Produktnamens oder einer Beschreibung eindeutig klärt, ob ein Produkt unter die EUDR fällt. Die HS-Code-Beschreibungen im Anhang I sind teilweise unscharf formuliert, weshalb die Zuordnung mancher Produkte komplex sein kann. Die Liste wird aktuell auf EU-Ebene noch weiter konkretisiert.
Eine nützliche, wenn auch nicht fehlerfreie Quelle ist das TRACES-User Interface, das zur Eingabe von Sorgfaltserklärungen genutzt wird.
Die wichtigste Referenz für die Prüfung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, ist die Liste der HS-Codes im Anhang I der Verordnung. Diese listet die betroffenen Produktkategorien auf.
Die Liste wird aktuell auf EU-Ebene noch weiter konkretisiert.
Ätherische Öle, etwa Kiefernöl oder Tannenöl, sind im Anhang I der EUDR nicht aufgeführt und somit nicht von der Verordnung betroffen.
Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, handelt es sich bei der Ausfuhr in die Schweiz um einen eigenständigen Inverkehrbringensvorgang. In diesem Fall reicht die Weitergabe einer vorhandenen Referenznummer nicht aus – der Ausführer ist selbst zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung verpflichtet.
Nur bei Verbringungen innerhalb der EU kann auf eine bestehende Referenznummer verwiesen werden.
Bauholz fällt grundsätzlich unter die EUDR, sofern es unter einen der betroffenen HS-Codes fällt.
Bezieht ein Bauunternehmen verarbeitetes Holz (z. B. Balken, Brettschichtholz, OSB-Platten) von einem Vorlieferanten, der das Material bereits mit einer gültigen Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht hat, ist das Bauunternehmen ein nachgelagerter Marktteilnehmer. Es muss keine eigene DDS abgeben, aber die Gültigkeit und Vollständigkeit der Referenznummer prüfen und dokumentieren.
Importiert das Bauunternehmen selbst Holz oder verwendet Rohware ohne gültige Referenznummer, ist es als Marktteilnehmer zur Abgabe einer eigenen Sorgfaltserklärung verpflichtet.
Auch bei Holz, das für nicht-strukturelle oder temporäre Zwecke (z. B. Schalungsplatten) verwendet wird, gelten die Pflichten der EUDR – sofern das Material unter einen betroffenen HS-Code fällt und als Produkt in Verkehr gebracht wird.
Entscheidend für die Anwendung der EUDR ist nicht die Konzernstruktur, sondern der Vorgang des „Inverkehrbringens“. Wird ein relevantes Produkt von einer Konzerngesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft innerhalb desselben Unternehmensverbunds übergeben – etwa zur Weiterverarbeitung oder zum Vertrieb – liegt ein Inverkehrbringen im Sinne der EUDR vor. In diesem Fall ist eine Sorgfaltserklärung erforderlich.
Ein Import aus Hochrisikoländern wie Myanmar ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber faktisch nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Als Hochrisikoland verlangt die EUDR eine fundierte Risikoanalyse. Kann das Risiko – etwa aufgrund fehlender Rückverfolgbarkeit, mangelnder Transparenz oder unvollständiger Daten – nicht wirksam gemindert werden, darf das betreffende Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
In der Praxis ist eine ausreichende Risikominderung im Fall von Myanmar derzeit kaum realisierbar. Unsere Empfehlung: Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ein Wechsel auf alternative Lieferquellen mit niedrigerem Risiko möglich ist.
Verpackungen fallen nur dann unter die EUDR, wenn sie als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht oder exportiert werden – zum Beispiel als leere Kartonagen, Kisten oder Paletten. In diesem Fall greifen die Sorgfaltspflichten der EUDR, da die Verpackung als eigenständiges Erzeugnis gilt.
Wird die Verpackung hingegen ausschließlich dazu verwendet, ein anderes Produkt zu schützen, zu tragen oder zu präsentieren – etwa beim Versand oder Verkauf der eigenen Ware – gilt sie nicht als eigenständig in Verkehr gebracht. In diesem Fall besteht keine Nachweispflicht im Rahmen der EUDR, selbst wenn ein betroffener HS-Code zutrifft.
Nicht zwingend. Montage- und Betriebsanleitungen, die gemeinsam mit dem Hauptprodukt geliefert werden – etwa als Teil der Verpackung oder des Lieferumfangs – gelten nicht als eigenständige Erzeugnisse und fallen somit nicht unter den Geltungsbereich der EUDR.
Anders verhält es sich, wenn solche Anleitungen separat vertrieben oder importiert werden. Werden sie beispielsweise unabhängig vom Hauptprodukt verkauft, unter einem eigenen HS-Code (z. B. Kapitel 49 – Druckerzeugnisse) verzollt oder exportiert, gelten sie als eigenständige Produkte. In diesem Fall sind die Sorgfaltspflichten der EUDR einzuhalten – analog zu anderen Druckerzeugnissen wie Katalogen oder Broschüren.
Die EUDR kann auch für die Kosmetikindustrie relevant sein – insbesondere dann, wenn ein betroffener Rohstoff wie Palmöl, Kakaobutter oder Soja einen Bestandteil des Produkts darstellt, auch in verarbeiteter Form. Kosmetika sind zwar nicht ausdrücklich im Anhang I der EUDR gelistet, Hersteller und Händler gelten in der Regel jedoch als nachgelagerte Marktakteure. Sie können sich grundsätzlich auf die Sorgfaltserklärungen ihrer Vorlieferanten berufen, müssen jedoch sicherstellen, dass diese korrekt und vollständig vorliegen – beispielsweise durch Prüfung der Referenznummer und der begleitenden Dokumentation.
Sobald ein Unternehmen Papierprodukte – wie z. B. Flyer, Broschüren oder Kataloge – in Verkehr bringt, gilt es als Erstinverkehrbringer im Sinne der EUDR. Damit ist es verpflichtet, entweder selbst eine Sorgfaltserklärung abzugeben oder auf eine vorhandene Referenznummer zurückzugreifen und deren Gültigkeit sowie die zugrunde liegende Dokumentation zu prüfen.
Sofern die Druckerei das fertige Endprodukt – etwa Zeitungen inklusive Beilagen – in Verkehr bringt, unterliegt sie den Pflichten der EUDR. Zeitungen fallen explizit unter Anhang I („ex 49 – Bücher, Zeitungen, Bilddrucke...“) der Verordnung.
Marktteilnehmer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das verwendete Papier den Anforderungen nach Artikel 3 entspricht.