EUDR - Entwaldungsverordnung


Hier finden häufig gestellte Fragen mit den Antworten zum Bereich EUDR von cubemos.

Ein Unternehmen verarbeitet ein Vorprodukt (Pappe) zu einem anderen Produkt (Karton), wobei beide denselben HS-Code haben. Ist das Unternehmen Marktteilnehmer oder Händler?

Auch wenn Pappe und Karton denselben HS-Code besitzen, gilt das Unternehmen aufgrund der Verarbeitung als Marktteilnehmer. Entscheidend ist die tatsächliche Herstellung oder Weiterverarbeitung eines betroffenen Produkts. Als Marktteilnehmer ist das Unternehmen verpflichtet, eine eigene Sorgfaltspflichterklärung (DDS) abzugeben, es sei denn, es handelt sich um ein KMU, das auf eine bestehende DDS mit Referenznummer verweisen kann.

Betrifft die EUDR nur Produkte welche gehandelt werden oder auch Produkte welche zur Nutzung freigeben werden, e.g. Betten in einem Hotel?

Die EUDR richtet sich primär an Marktteilnehmer und Händler, die betroffene Produkte erstmals in Verkehr bringen oder handeln. Produkte, die lediglich zur Nutzung bereitgestellt werden – etwa Betten in einem Hotel – fallen in der Regel nicht unter die Meldepflicht, da sie nicht gehandelt oder verkauft werden. Somit besteht für solche zur Nutzung überlassene Produkte keine Verpflichtung zur Meldung oder Sorgfaltspflicht nach der EUDR.

Wer prüft in der Regel die Produkte auf Betroffenheit?

Aus unserer Erfahrung, liegt die Verantwortung für die EUDR-Compliance häufig interdisziplinär verteilt. Der Einkauf spielt dabei eine zentrale Rolle bei der Lieferantenauswahl, Datenerhebung und der Anforderung von DDS-Informationen. Die abschließende Bewertung und Dokumentation erfolgt jedoch oft gemeinsam mit den Fachabteilungen für Nachhaltigkeit, Compliance oder Qualitätsmanagement.

Kann ich zu einer Artikelnummer aus meinem ERP-System mehrere Referenznr. haben?

Ja, das ist möglich. Eine Artikelnummer in Ihrem ERP-System kann mehrere DDS-Referenznummern haben, insbesondere wenn das Produkt aus mehreren EUDR-betroffenen Rohstoffen besteht. Allerdings müssen Sie die Sorgfaltspflichten grundsätzlich nur für die Hauptrohstoffe erfüllen, die im Anhang I der EUDR aufgeführt sind. Zum Beispiel wird bei Schokoriegeln (HS-Code 1806) die Sorgfaltspflicht für den Rohstoff Kakao angewendet. Bei zusammengesetzten Produkten mit mehreren EUDR-relevanten Rohstoffen empfiehlt sich zudem ein Blick in die EUDR-FAQ 1.3: Dort wird erläutert, dass die Due Diligence nur für die Hauptrohstoffe gemäß Anhang I verpflichtend ist.

Bietet cubemos auch Beratung im Bereich EUDR und Nachhaltigkeit an?

Ja, cubemos bietet auch inhaltliche Beratung zu EUDR, Nachhaltigkeit und Lieferketten-Compliance an. Diese Leistungen sind Bestandteil unserer Support- und Servicepakete und erfolgen im vorab vereinbarten Umfang.

Unsere Expert:innen unterstützen Sie praxisnah bei der Interpretation regulatorischer Anforderungen, der Gestaltung wirksamer Umsetzungsstrategien sowie bei der Einbindung Ihrer Lieferanten. So wird sichergestellt, dass Ihre Organisation nicht nur technisch, sondern auch inhaltlich fundiert und rechtssicher aufgestellt ist.

Wie unterstützt cubemos den Outbound-Prozess und die Weitergabe der DDS-Referenznummern an Kunden?

cubemos ermöglicht eine nahtlose Integration der EUDR-relevanten Informationen in bestehende Kommunikationsprozesse mit Kunden – insbesondere durch die Anbindung an ERP-Systeme.

Die DDS-Referenznummern können automatisch in bestehende Geschäftsdokumente wie Lieferscheine, Rechnungen oder Versandpapiere integriert werden. Dadurch erfolgt die Weitergabe an Kund:innen standardisiert und ohne manuellen Mehraufwand.

Zudem stellt das cubemos-Portal die Artikelstammdaten öffentlich bereit – sowohl in menschenlesbarer Form über eine Webansicht als auch maschinenlesbar als JSON-Datensatz. So können Kundensysteme die Informationen automatisiert abrufen, was insbesondere für Audits, Importkontrollen oder interne Prüfprozesse von Vorteil ist.

Wie funktioniert die Überprüfung von Lieferanten-DDS bei cubemos?

Die Due-Diligence-Erklärungen (DDS) der Lieferanten werden bei cubemos automatisiert überprüft. Über eine Schnittstelle zum EU-Portal TRACES wird anhand der angegebenen Referenznummern direkt auf die dort hinterlegten Informationen zugegriffen.

Die Plattform gleicht die DDS-Daten mit den Informationen in TRACES ab, prüft deren Vollständigkeit, Plausibilität und Gültigkeit (z. B. Ablaufdatum) und speichert sie anschließend revisionssicher bis zum Ablauf der Gültigkeit. So wird sichergestellt, dass nur valide und aktuelle DDS in die EUDR-konforme Lieferkettendokumentation einfließen.

Dank der TRACES-Anbindung erfolgt dieser Abgleich vollautomatisch und ohne zusätzlichen manuellen Aufwand – was Zeit spart, Fehler vermeidet und die Compliance-Sicherheit erhöht.

Wie funktioniert die Lieferantenkommunikation und -abfrage bei cubemos?

Lieferanten erhalten eine E-Mail mit einem personalisierten Zugangslink, der sie auf eine geschützte Eingabeplattform führt. Die Nutzung dieser Plattform ist für Lieferanten kostenfrei und erfordert keine Registrierung.

Die EUDR-relevanten Inhalte werden über standardisierte Fragebogenformate abgefragt. Lieferanten werden gezielt aufgefordert, Angaben zu Produkten, Ursprung, Geokoordinaten und rechtlichen Nachweisen zu machen – gemäß den Anforderungen der EUDR. Dabei können sie konkrete Produktionsstätten hinterlegen, etwa in Form von Polygonen auf Kartenbasis.

Die Fragebögen können bei Bedarf innerhalb der eigenen Lieferkette weitergeleitet werden, sodass auch vorgelagerte Akteure strukturiert eingebunden werden. Nach Absenden der Informationen erhalten Lieferanten sofortiges Feedback zur Vollständigkeit und Plausibilität ihrer Angaben.

Fallen Verkaufsdisplays unter die EUDR?

Verkaufsdisplays, die zum Beispiel in Supermärkten oder im Handel zur Produktpräsentation eingesetzt werden, gelten in der Regel als Verpackungsmaterial und sind damit nicht von der EUDR erfasst. Solange diese Displays lediglich dem Transport, der Präsentation oder dem Verkauf anderer Produkte dienen und nicht selbst als Handelsgut in Verkehr gebracht werden, gelten sie – analog zu Hebe-, Stütz- oder Trageverpackungen – als ausgenommen.

Wo finde ich die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe k EUDR genannten Schlussfolgerungen der EU-Sachverständigengruppen?

Die in Art. 10 Abs. 2 Buchstabe k EUDR genannten Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen sind nicht einsehbar. Was öffentlich zugänglich ist, sind die daraus abgeleiteten Ergebnisse - die Länder-Benchmarking-Liste, die von der EU-Kommission veröffentlicht wurde. Diese enthält die Einstufung von Ländern in niedriges, normales oder hohes Risiko und ist das zentrale Ergebnis dieser Gremienarbeit. Die Liste ist im Anhang der Durchführungsverordnung zur EUDR zu finden, abrufbar unter folgendem Link: https://environment.ec.europa.eu/publications/commission-implementing-regulation-laying-down-rules-application-deforestation-regulation_en

Muss die Sorgfaltspflichterklärung zwingend über eine Softwarelösung erstellt werden?

Nein. Die EUDR schreibt nicht vor, dass Unternehmen eine spezielle Software verwenden müssen. Die digitale Sorgfaltspflichterklärung (DDS) ist verpflichtend und muss über das EU-Portal TRACES eingereicht werden – das ist das zentrale System der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUDR.

Die Eingabe kann manuell direkt im TRACES-Portal erfolgen. Allerdings bieten digitale Lösungen wie cubemos einen erheblichen Vorteil: Sie unterstützen Unternehmen bei der strukturierten Datenerhebung, der systematischen Risikoanalyse und der automatisierten Erstellung rechtskonformer DDS, die dann direkt in TRACES übermittelt werden können. Das spart Zeit, reduziert Fehler und verbessert die Nachvollziehbarkeit bei internen wie externen Audits.

Bedeutet jede Entwaldung in einer Ursprungsregion automatisch, dass mein Produkt betroffen ist?

Nein, nicht jede Entwaldung in einer Ursprungsregion hat automatisch Auswirkungen auf Ihr Produkt. Die EUDR verlangt eine eindeutige und nachvollziehbare Verbindung zwischen der konkreten Fläche, auf der der betreffende Rohstoff angebaut oder geerntet wurde, und dem Produkt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird. Es wird ausschließlich jene Fläche berücksichtigt, die dem Produkt tatsächlich zugeordnet werden kann.

Für diese Flächen müssen entsprechende Geodaten bereitgestellt werden – bei Flächen über vier Hektar in Form eines Polygons, bei kleineren Flächen reichen Breiten- und Längengrade. Nur wenn auf diesen eindeutig identifizierten Flächen nach dem Stichtag 31. Dezember 2020 eineEntwaldung festgestellt wurde, gilt das Produkt als nicht EUDR-konform. Die Satellitendaten, die zur Absicherung dieser Information genutzt werden, müssen relevant und prüfbar sein.

Fällt synthetischer Kautschuk unter die EUDR?

Nein. Synthetischer Kautschuk ist nicht von der EUDR betroffen, da die Verordnung ausschließlich Naturkautschuk als relevanten Rohstoff nennt.

Hintergrund: Die EUDR zielt auf Rohstoffe mit direkter Verbindung zu Entwaldung oder Waldschädigung ab – synthetisch hergestellte Materialien fallen nicht in diesen Geltungsbereich.

Wenn Sie nachweislich ausschließlich synthetischen Kautschuk verwenden, sind Sie nicht verpflichtet, eine DDS nach EUDR abzugeben.

Kann man sich auf die Sorgfaltspflichtenerklärungen der Lieferanten verlassen oder ist eine eigene Rückverfolgung bis zum Ursprung erforderlich?

Ja, nachgelagerte Marktteilnehmer dürfen sich auf eine gültige Sorgfaltspflichtenerklärung (Due Diligence Statement, DDS) ihres direkten Lieferanten stützen – sofern diese vollständig, plausibel und gesetzeskonform ist.

Eine eigene Rückverfolgung bis zum Ursprung, inklusive Zolltarifnummern (HS-Codes) und Geolokalisierungsdaten, ist nicht erforderlich, wenn die DDS alle gesetzlich geforderten Informationen enthält und keine Hinweise auf erhöhte Risiken vorliegen.

Wichtig: Sie bleiben als Unternehmen verantwortlich für die Angemessenheit und Plausibilität der DDS. Bei Verdachtsmomenten, Änderungen in der Lieferkette oder bei neuen Lieferanten ist eine erneute oder vertiefte Prüfung erforderlich – gegebenenfalls inklusive Einsicht in die Ursprungsdaten.

Wie können DDS-Referenznummern chargenbezogen erfasst werden, wenn noch kein EUDR-Tool im Einsatz ist?

Derzeit werden DDS-Referenznummern häufig manuell über Lieferscheine, E-Mails oder Excel-Listen dokumentiert. Eine chargengenaue Zuordnung zu Produkten ist dabei oft nicht sichergestellt – insbesondere, da viele Lieferanten ihre DDS noch nicht standardisiert bereitstellen. Dies führt zu hohem Aufwand und erhöhtem Risiko bei der Nachweisführung.

cubemos bietet hierfür eine strukturierte Lösung:

- Automatisierte Erfassung der DDS-Referenznummern über digitale Schnittstellen

- Chargenbezogene Verknüpfung mit eingehenden Waren und Produkten

- Integration in bestehende ERP-/Warenwirtschaftssysteme

- Standardisierte Lieferanten-Assessments, die den DDS-Prozess digital unterstützen

- Echtzeit-Monitoring, Audit-Trail und revisionssichere Berichtsoptionen

Das schafft Transparenz und reduziert manuelle Fehlerquellen im EUDR-Prozess.

Ab wann sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verpflichtet, eine EUDR-konforme Sorgfaltspflichterklärung abzugeben?

Die EUDR tritt zum 30. Dezember 2025 in Kraft – ab diesemZeitpunkt sind große Unternehmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichtet.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – d. h. mit bis zu 250 Mitarbeitenden, einer Bilanzsumme ≤ 25Mio. € oder einem Umsatz ≤ 50Mio. € – haben eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026. Voraussetzung: Das Unternehmen erfüllt mindestens zwei der drei Schwellenwerte am Bilanzstichtag 31.12.2020.

Ab dem Ende der Übergangsfrist müssen auch KMU, die EUDR-relevante Produkte in Verkehr bringen oder exportieren, eine vollständige Due-Diligence-Erklärung (DDS) vorlegen.

Ausnahme: Die verlängerte Übergangsfrist von Art. 38 Abs. 3 EUDR findet keine Anwendung bei Marktbeteiligten, die Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne des Anhangs der EUTR (Verordnung (EU) Nr. 995/2010) einführen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder sie aus dem Unionsmarkt ausführen.

Müssen Unternehmen eine eigene Risikoanalyse für kautschukbasierte Produkte (z. B. NBR) durchführen, wenn sie diese innerhalb der EU beziehen?

Nicht zwingend. Wenn Sie kautschukbasierte Produkte wie NBR (Nitrilkautschuk) von einem Lieferanten innerhalb der EU beziehen, der diese Produkte selbst in die EU eingeführt oder hergestellt hat, liegt die EUDR-Verantwortung bei diesem Anbieter.

Voraussetzung ist, dass derLieferant eine gültige und vollständige Sorgfaltspflichtenerklärung (DDS) bereitstellt. In diesem Fall ist keine eigene Risikoanalyse erforderlich.

Eine eigene DDS oder Analyse wird notwendig, wenn keine DDS vorliegt, die vorliegende DDS unvollständig oder nicht vertrauenswürdig ist, oder das Produkt weiterverarbeitet und als neues EUDR-relevantes Produkt erneut in Verkehr gebracht wird.

Wird die EUDR rückwirkend angewendet – z. B. auf Werbematerial, das erst später verteilt wird?

Nein, die EUDR wird nicht rückwirkend angewendet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“, d. h. wann das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt oder genutzt wird.

Beispiele:

-  Wird ein Werbematerial im Jahr 2025 beschafft, aber erst 2026 auf einer Messe verteilt, zählt der Zeitpunkt der ersten Nutzung oder Weitergabe.

-  Erfolgt das Inverkehrbringen nach dem 30.Dezember 2025 (für große Unternehmen) bzw. 30. Juni 2026 (für KMU), gelten die vollen EUDR-Pflichten, inklusive DDS.

Ausschlaggebend ist also nicht der Einkaufszeitpunkt, sondern der Moment, in dem das Produkt tatsächlich erstmals verwendet oder weitergegeben wird.

Fällt Kaffee aus Automaten / Kantinenessen unter die EUDR – auch wenn ein externer Anbieter dies bereitstellt?

Entscheidend für die Anwendung der Verordnung ist, wer den Kaffee in der EU in Verkehr bringt. Wenn ein externer Dienstleister den Kaffee liefert und die Automaten befüllt, ist dieser Anbieter für die EUDR-Compliance verantwortlich und muss eine gültige DDS vorlegen. Wenn Ihr Unternehmen den Kaffee selbst beschafft, liegt die Verantwortung für die EUDR-konforme Beschaffung bei Ihnen.

Das gleiche Prinzip gilt auch für Kantinen und Catering-Dienstleistungen: Wird die Verpflegung durch einen externen Caterer bereitgestellt, trägt dieser die Verantwortung für die EUDR-Konformität der verwendeten Rohstoffe.

Gilt ein Produkt als nicht betroffen von der EUDR, wenn dessen Zolltarifnummer nicht im Anhang I genannt ist?

Ja. Die EUDR gilt ausschließlich für die Warengruppen, deren Zolltarifnummern (HS-Codes) im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.Produkte, deren HS-Codes dort nicht enthalten sind, fallen nicht unter die Verordnung und erfordern keine Sorgfaltspflichtenerklärung (Due DiligenceStatement, DDS).

Der Anhang I wird von der EU gerade weiterentwickelt – daher empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung der betroffenen Warengruppen.

Muss ich für ein Produkt, das ich aus betroffenen Rohstoffen herstelle (z. B. Möbel aus Holz), eine eigene Meldung im EU-System erstellen, wenn ich an Geschäftskunden verkaufe?

Wenn ihr ein Produkt wie Möbel aus Holz (z. B. HS-Code 9403 30) herstellt und dieses erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, seid ihr als Hersteller verpflichtet, eine eigene Sorgfaltserklärung zu erstellen und im EU-System TRACES zu hinterlegen.

Hält die cubemos KI-Auswertung bezüglich HS-Codes einer juristischen Prüfung stand?

Unsere KI liefert fundierte und aktuelle Vorschläge auf Basis der geltenden EUDR-Regelungen und HS-Codes und unterstützt so eine effiziente und strukturierte Einordnung.
Die abschließende rechtliche Bewertung erfolgt jedoch stets durch unser erfahrenes Beratungsteam, das jede Zuordnung sorgfältig prüft und dokumentiert. So gewährleisten wir, dass unsere Empfehlungen auch juristischen Anforderungen standhalten.

Ein Lieferant liefert Schokolade zum Überzug von Eis am Stiel – muss ich selbst eine Nachweissammlung durchführen?

Wenn dein Lieferant die Schokolade bereits mit einer gültigen Sorgfaltserklärung auf den EU-Markt gebracht hat und du diese lediglich weiterverarbeitest (z. B. als Überzug), kannst du dich auf die Erklärung des Lieferanten berufen. Voraussetzung ist, dass du als nachgelagerter Marktteilnehmer agierst und der Lieferant die eigentliche Verantwortung als Marktteilnehmer trägt.

Dennoch bist du verpflichtet, die Angaben des Lieferanten auf Plausibilität zu prüfen – etwa hinsichtlich Vollständigkeit der Geodaten, Lieferantendaten und der Risikoeinschätzung.

Was bedeutet für mich als nachgelagerter Marktteilnehmer die „Überprüfung der erhaltenen Sorgfaltspflichten meiner Lieferanten“? Reicht ein Fragebogen aus?

Als nachgelagerter Marktteilnehmer reicht es nicht aus, sich ausschließlich auf einen Fragebogen zu verlassen. Du bist verpflichtet, die erhaltene Sorgfaltserklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Dazu gehören insbesondere die Geolokalisierungsdaten, das Erzeugungsdatum, die Rechtskonformität, sowie der Nachweis, dass seit dem Stichtag keine Entwaldung oder Waldschädigung erfolgt ist.

Eine sorgfältige Überprüfung ist wichtig, da im Falle eines Verstoßes auch du haftbar gemacht werden kannst.

Da Sorgfaltserklärungen meist digital und strukturiert übermittelt werden, lässt sich die Prüfung automatisieren – etwa durch Abgleich der Koordinaten mit öffentlich zugänglichen Entwaldungskarten.

Gibt es eine Datenbank oder Liste, in der ich ein Produkt eingeben kann, um festzustellen, ob es EUDR-relevant ist?

Derzeit existiert keine abschließende, verlässliche Datenbank, die anhand eines Produktnamens oder einer Beschreibung eindeutig klärt, ob ein Produkt unter die EUDR fällt. Die HS-Code-Beschreibungen im Anhang I sind teilweise unscharf formuliert, weshalb die Zuordnung mancher Produkte komplex sein kann. Die Liste wird aktuell auf EU-Ebene noch weiter konkretisiert.

Eine nützliche, wenn auch nicht fehlerfreie Quelle ist das TRACES-User Interface, das zur Eingabe von Sorgfaltserklärungen genutzt wird.

Wo finde ich Informationen zu EUDR-betroffenen Produkten?

Die wichtigste Referenz für die Prüfung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, ist die Liste der HS-Codes im Anhang I der Verordnung. Diese listet die betroffenen Produktkategorien auf.

Die Liste wird aktuell auf EU-Ebene noch weiter konkretisiert.

Sind ätherische Öle aus Bäumen wie Kiefern oder Tannen von der EUDR betroffen?

Ätherische Öle, etwa Kiefernöl oder Tannenöl, sind im Anhang I der EUDR nicht aufgeführt und somit nicht von der Verordnung betroffen.

Was gilt bei Ausfuhr betroffener Produkte aus Deutschland in die Schweiz?

Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, handelt es sich bei der Ausfuhr in die Schweiz um einen eigenständigen Inverkehrbringensvorgang. In diesem Fall reicht die Weitergabe einer vorhandenen Referenznummer nicht aus – der Ausführer ist selbst zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung verpflichtet.
Nur bei Verbringungen innerhalb der EU kann auf eine bestehende Referenznummer verwiesen werden.

Welche Pflichten haben Bauunternehmen beim Einsatz von Bauholz?

Bauholz fällt grundsätzlich unter die EUDR, sofern es unter einen der betroffenen HS-Codes fällt.

Bezieht ein Bauunternehmen verarbeitetes Holz (z. B. Balken, Brettschichtholz, OSB-Platten) von einem Vorlieferanten, der das Material bereits mit einer gültigen Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht hat, ist das Bauunternehmen ein nachgelagerter Marktteilnehmer. Es muss keine eigene DDS abgeben, aber die Gültigkeit und Vollständigkeit der Referenznummer prüfen und dokumentieren.

Importiert das Bauunternehmen selbst Holz oder verwendet Rohware ohne gültige Referenznummer, ist es als Marktteilnehmer zur Abgabe einer eigenen Sorgfaltserklärung verpflichtet.

Auch bei Holz, das für nicht-strukturelle oder temporäre Zwecke (z. B. Schalungsplatten) verwendet wird, gelten die Pflichten der EUDR – sofern das Material unter einen betroffenen HS-Code fällt und als Produkt in Verkehr gebracht wird.

Fällt die Übergabe von Produkten zwischen Konzerngesellschaften unter die EUDR?

Entscheidend für die Anwendung der EUDR ist nicht die Konzernstruktur, sondern der Vorgang des „Inverkehrbringens“. Wird ein relevantes Produkt von einer Konzerngesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft innerhalb desselben Unternehmensverbunds übergeben – etwa zur Weiterverarbeitung oder zum Vertrieb – liegt ein Inverkehrbringen im Sinne der EUDR vor. In diesem Fall ist eine Sorgfaltserklärung erforderlich.

Ist ein Import aus Hochrisikoländern (wie Myanmar) unter der EUDR überhaupt möglich?

Ein Import aus Hochrisikoländern wie Myanmar ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber faktisch nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Als Hochrisikoland verlangt die EUDR eine fundierte Risikoanalyse. Kann das Risiko – etwa aufgrund fehlender Rückverfolgbarkeit, mangelnder Transparenz oder unvollständiger Daten – nicht wirksam gemindert werden, darf das betreffende Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

In der Praxis ist eine ausreichende Risikominderung im Fall von Myanmar derzeit kaum realisierbar. Unsere Empfehlung: Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ein Wechsel auf alternative Lieferquellen mit niedrigerem Risiko möglich ist.

Unterliegt Verpackungsmaterial – z. B. aus Pappe oder Holz – der EUDR?

Verpackungen fallen nur dann unter die EUDR, wenn sie als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht oder exportiert werden – zum Beispiel als leere Kartonagen, Kisten oder Paletten. In diesem Fall greifen die Sorgfaltspflichten der EUDR, da die Verpackung als eigenständiges Erzeugnis gilt.

Wird die Verpackung hingegen ausschließlich dazu verwendet, ein anderes Produkt zu schützen, zu tragen oder zu präsentieren – etwa beim Versand oder Verkauf der eigenen Ware – gilt sie nicht als eigenständig in Verkehr gebracht. In diesem Fall besteht keine Nachweispflicht im Rahmen der EUDR, selbst wenn ein betroffener HS-Code zutrifft.

Muss für Montage- und Betriebsanleitungen eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden?

Nicht zwingend. Montage- und Betriebsanleitungen, die gemeinsam mit dem Hauptprodukt geliefert werden – etwa als Teil der Verpackung oder des Lieferumfangs – gelten nicht als eigenständige Erzeugnisse und fallen somit nicht unter den Geltungsbereich der EUDR.

Anders verhält es sich, wenn solche Anleitungen separat vertrieben oder importiert werden. Werden sie beispielsweise unabhängig vom Hauptprodukt verkauft, unter einem eigenen HS-Code (z. B. Kapitel 49 – Druckerzeugnisse) verzollt oder exportiert, gelten sie als eigenständige Produkte. In diesem Fall sind die Sorgfaltspflichten der EUDR einzuhalten – analog zu anderen Druckerzeugnissen wie Katalogen oder Broschüren.

Gilt die EUDR auch für die Kosmetikindustrie?

Die EUDR kann auch für die Kosmetikindustrie relevant sein – insbesondere dann, wenn ein betroffener Rohstoff wie Palmöl, Kakaobutter oder Soja einen Bestandteil des Produkts darstellt, auch in verarbeiteter Form. Kosmetika sind zwar nicht ausdrücklich im Anhang I der EUDR gelistet, Hersteller und Händler gelten in der Regel jedoch als nachgelagerte Marktakteure. Sie können sich grundsätzlich auf die Sorgfaltserklärungen ihrer Vorlieferanten berufen, müssen jedoch sicherstellen, dass diese korrekt und vollständig vorliegen – beispielsweise durch Prüfung der Referenznummer und der begleitenden Dokumentation.

Bin ich von der EUDR betroffen, wenn ich als Unternehmen Werbematerial aus Papier in Umlauf bringe?

Sobald ein Unternehmen Papierprodukte – wie z. B. Flyer, Broschüren oder Kataloge – in Verkehr bringt, gilt es als Erstinverkehrbringer im Sinne der EUDR. Damit ist es verpflichtet, entweder selbst eine Sorgfaltserklärung abzugeben oder auf eine vorhandene Referenznummer zurückzugreifen und deren Gültigkeit sowie die zugrunde liegende Dokumentation zu prüfen.

Muss eine Druckerei für Zeitungen mit Beilagen eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?

Sofern die Druckerei das fertige Endprodukt – etwa Zeitungen inklusive Beilagen – in Verkehr bringt, unterliegt sie den Pflichten der EUDR. Zeitungen fallen explizit unter Anhang I („ex 49 – Bücher, Zeitungen, Bilddrucke...“) der Verordnung.
Marktteilnehmer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das verwendete Papier den Anforderungen nach Artikel 3 entspricht.

Unsere FAQ Bereiche

Nachhaltigkeitsmanagement

Entwaldungsverordnung (EUDR)