Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht verpflichtet Restaurants, Cafés und Bistros, die Essen für Unterwegs anbieten ihre Produkte sowohl als Einweg- als auch als in Mehrwegverpackungen anzubieten.

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Begriffsbestimmung:

Mehrwegangebotspflicht

Definition:

Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 01. Januar 2023 in Deutschland und verpflichtet Restaurants, Cafés und Bistros, die Essen für Unterwegs anbieten ihre Produkte sowohl als Einweg- als auch als in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf die Mehrwegvariante nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Den Betrieben ist es erlaubt die Mehwegverpackungen gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird. Die Pflicht aus dem Verpackungsgesetz richtet sich an alle "Letztvertreibenden", welche Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern, unabhängig von deren Material, anbieten. Mit Letztvertreibenden sind all diejenigen gemeint, die mit Essen oder Getränken befüllte To-go-Verpackungen an Verbraucher verkaufen - also in der Regel die Gastronomiebetriebe, wie zum Beispiel Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe. Mit der Pflicht sollen weniger Einwegprodukte produziert werden und die Vermeidung von Abfallmengen ermöglicht werden.

Von der Pflicht ausgenommen sind Geschäfte wie Imbisse, Kioske und Spätkauf-Läden, die nicht mehr als 80m2 Ladenfläche haben und nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen.Diese Betriebe müssen jedoch ihren Kunden das Befüllen von mitgebrachten Mehrwegbehältnissen ermöglichen.

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